8.567.818.396,35 € – so viel hat der Beitragsservice (früher: GEZ) der öffentlich-rechtlichen Sender im Jahr 2022 eingenommen. Wenn Sie sich das Zählen der Kommastellen sparen möchten: Das sind fast 9 Milliarden Euro.
Um sich das noch besser vorstellen zu können: Dafür könnte man rund 150.000 Porsche Boxster kaufen, zumindest in der Grundausstattung (60.000 Euro). Aber wir wollen die Rundfunkintendanten jetzt nicht auf neue Ideen bringen.
Fakt ist: Die Landesrundfunkanstalten verfügen über ein üppiges Budget, das immer weiter wächst. 220,32 Euro werden aktuell für Beitragszahler pro Jahr und Haushalt fällig – die nächste Erhöhung ist für 2025 bereits angekündigt.
Entziehen kann sich den Beitragsjägern niemand, versucht haben es aber schon viele. Wer kein Girokonto hat, muss in bar zahlen, wer die Zahlung vergisst, wird mit Drohbriefen und Säumniszuschlägen eingedeckt und wer sich konsequent stur stellt – der kann sogar ins Gefängnis wandern – “Beugehaft” nennt sich das.
Ohne triftigen Grund kann man sich gegen die Forderungen der GEZ nicht wehren, das Bundesverfassungsgericht hat sich in immer wieder hinter das unbeliebte Gebührenmodell gestellt und Kläger aus dem ganzen Land abgewiesen. Immerhin gibt es einige Ausnahmen: Hier lesen Sie, aus welchen Gründen Sie die Rundfunkgebühr verweigern können.
Dazu aber gleich die schlechte Nachricht: Die meisten Bürger können solche Sonderregeln nicht in Anspruch nehmen und wer einmal ins Visier der Beitragsjäger der GEZ kommt, hat schlechte Karten. Diese Eskalationsstufen drohen, wenn man ohne legitimen Grund die Zahlung der Rundfunkgebühren verweigert.
Rundfunkbeitrag: Alles, was Sie wissen müssen
Stufe 1: Zahlungserinnerung
Wer eine Einzugsermächtigung der GEZ ablehnt und dann mal vergisst, den Rundfunkbeitrag rechtzeitig zu überweisen (aktuell 18,36 Euro pro Monat), der erhält erst einmal eine vergleichsweise harmlose Zahlungserinnerung. Die wird üblicherweise verschickt, wenn der Beitrag vier Wochen überfällig ist. Besonders freundlich ist das Schreiben nicht – es werden bei der ersten Erinnerung aber noch keine Säumniszuschläge berechnet.
Stattdessen werden offene Summen, die Beitragsnummer und der Zeitraum aufgeführt, für den man die Gebühren schuldig sei. Das Ganze wird von einer ziemlich direkten Aufforderung flankiert, den ausstehenden Betrag “umgehend” zu zahlen. Diese Strenge darf man als Omen für das betrachten, was folgt, wenn man die Zahlung jetzt weiterhin verweigert.
Stufe 2: Der Festsetzungsbescheid
Hat man die Zahlungserinnerung der GEZ direkt in den Mülleimer wandern lassen (ohne die geforderten Summen zu zahlen), folgt einige Wochen später der sogenannte Festsetzungsbescheid. Dieses Dokument ist bereits die rechtliche Grundlage für eine später mögliche Zwangsvollstreckung.
Alle offenen Summen werden im Festsetzungsbescheid noch einmal zusammengefasst, außerdem findet man darin jetzt den ersten Säumniszuschlag: Der beträgt 1 Prozent der rückständigen “Beitragsschuld”, mindestens aber 8 Euro.
Den Festsetzungsbescheid darf (und sollte) man als Warnschuss verstehen. Wer jetzt nämlich weiterhin nicht reagiert, riskiert saftige Bußgelder bis zu 1.000 Euro, Besuche vom Gerichtsvollzieher, Lohn- oder Kontopfändungen, Zwangsvollstreckungen oder noch Schlimmeres. Wichtig: Gegen den Inhalt des Festsetzungsbescheides kann man jetzt noch innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen – diesen Widerspruch muss man aber auch begründen können.
So legen Sie Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag ein
Vor solchen Schritten gibt es seitens des Beitrags-“Service” übrigens wenig Skrupel: Allein im Jahr 2022 verschickte die GEZ 284.878 Zahlungserinnerungen (ohne Säumniszuschlag) und 1.342.367 Festsetzungsbescheide (mit Säumniszuschlag).
Stufe 3: Die GEZ stellt ein Vollstreckungsgesuch
Jetzt wird es ernst. Man könnte sagen, der GEZ geht die Geduld aus – von der war in den vorhergehenden Schreiben aber auch nicht allzu viel zu sehen. Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt meldet sich jetzt bei der für den säumigen Beitragszahler zuständigen Vollstreckungsbehörde, das kann etwa der Gerichtsvollzieher oder eine Finanzbehörde sein.
Der Beitragszahler – oder in diesem Fall: der Beitrags-nicht-Zahler – erhält anschließend ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde, dass ein entsprechender Vollstreckungsauftrag vorliegt.
Je nach Bundesland und zuständiger Behörde, können dabei noch einmal Zahlungsfristen genannt werden oder man wird gebeten, für einen Besuch der Behörde an einem bestimmten Tag Zuhause zu sein. Auf jeden Fall kommen zu den geschuldeten Beiträgen jetzt noch allerlei Gebühren hinzu – sowohl von der GEZ als auch von der Vollstreckungsbehörde. Auch eine Vermögensauskunft wird jetzt verlangt.
Wen jetzt die Einsicht packt und wer seine Rundfunkgebühren nun doch lieber bezahlen möchte, hat Pech gehabt: Mit dem Begleichen der offenen GEZ-Beträge allein kommt man jetzt nicht mehr davon, man muss auch für die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten geradestehen.
Auch das kann man übrigens im Jahresbericht der GEZ nachschlagen: Die Anzahl von Vollstreckungsersuchen belief sich im Jahr 2022 auf satte 1.033.795.
Stufe 4: Pfändung
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Die Vollstreckungsbehörde hat dem unwilligen Beitragszahler alle offenen Beträge dargelegt, dabei handelt es sich jetzt oft schon um ein stattliches Sümmchen. Rückt man mit dem Geld weiterhin nicht freiwillig heraus, dann wird gepfändet.
Gepfändet werden kann:
- Lohn oder Gehalt
- Bargeld oder Kontoguthaben
- Wertsachen wie Schmuck
- Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld
- Ansprüche aus Lebensversicherungen
Unliebsamer Bonus: Bei der Zwangsvollstreckung droht säumigen Beitragszahlern auch noch ein negativer Schufa-Eintrag. Der ist eine zwangsläufige Folge der von Vollstreckungsbehörden geforderten Vermögensauskunft. Im Übrigen können Bußgelder bis zu 1.000 Euro fällig werden.
Rundfunkbeitrag ist illegal – behauptet Wirtschaftsjuristin
Stufe 5: Knast?
Eine wichtige Voraussetzung für die Pfändung von Vermögen ist die vorherige Vermögensauskunft des säumigen Beitragszahlers. Weil Behörden diese nicht ohne Einverständnis des Betroffenen vornehmen können, steht hart gesottenen Gebührenverweigerern hier ein letzter Strohhalm zur Verfügung: Verweigert man die Vermögensauskunft, kann auch nicht gepfändet werden – Gerichtsvollzieher und Co. wissen ja nicht, was sie pfänden sollen.
Doch jetzt die schlechte Nachricht: An diesem vermeintlichen Fehler im System haben sich schon manche Gebühren-Verweigerer die Zähne ausgebissen. Nachdem etwa ein Mann aus NRW zunächst die Zahlung seiner Rundfunkgebühren und dann die Vermögensauskunft verweigert hatte, landete er 2021 für ein halbes Jahr im Gefängnis – in Beugehaft.
Der Mann aus NRW hatte sich davon zwar nicht “beugen” lassen und kam nach 181 Tagen wieder frei (länger darf man Menschen in Deutschland nicht in die sogenannte Erzwingungshaft stecken). Die Schulden blieben ihm aber: rund 650 Euro wollte die GEZ von ihm haben.